News

Observation durch die Sozialversicherungen

12. Dezember 2018

Die gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten durch Privatdetektive wurde am 25. November 2018 mit 64.7% der Stimmen angenommen. Sie ergänzt bestehende Gesetze um die Voraussetzungen und technischen Instrumente für die verdeckte Observation bei Verdacht auf Versicherungsmissbrauch. Die Regelung gilt für die obligatorischen Sozialversicherungen: die Unfall- und Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Militärversicherung, die Ergänzungsleistungen, den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft sowie die AHV.

Nicht anwendbar sind die Bestimmungen des ATSG auf alle anderen Versicherungen (Haftpflicht, BVG, etc ) und natürlich auf alle private Ermittlungen, wie z. B. diesen.


Übersicht der Schweizer Autoindices

10. Oktober 2018

Aufgrund der regelmässigen Anfragen haben wir eine Übersicht über die Abfragemöglichkeiten von Schweizer Nummernschildern (Kontrollschilder) aufgeschaltet.

Jeder Kanton in der Schweiz regelt die Halterabfrage auf andere Weise. In dieser Übersicht gibt es für jeden Kanton eine eigene Seite mit Instruktionen und dem Link auf die entsprechende Webseite. Für Privatdetektive ist dies ein Werkzeug um Personen zu identifizieren.

Klicken Sie hier um zu dieser Übersicht zu gelangen.


Urteil des Obergerichts Bern – GPS Überwachung

20. März 2018

Die Verwendung von GPS-Ortungsgeräten (GPS-Tracker) bleibt in der Schweiz legal. Zu dieser Erkenntnis kam das Obergericht des Kantons Bern in einem Leitentscheid am 29. Dezember 2017. Hintergrund war folgendes Ereignis:

Der Beschwerdeführer hatte sein Fahrzeug aufgrund technischer Probleme […] in die Garage gebracht, wo es auf den Lift gehoben wurde. Dabei fand der Mechaniker am Unterboden des Fahrzeuges ein angeklebtes blaues Paket. Da der Verdacht im Raum stand, es könnte sich bei dem Paket um eine Sprengvorrichtung handeln, wurde das Dezernat Brände und Explosionen hinzugezogen. Nach der Erstellung von Röntgenaufnahmen stellten die Ermittler fest, dass es sich um einen GPS-Tracker handeln könnte. Das Paket wurde sichergestellt und nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwältin beschlagnahmt.

Das Gericht begründete seinen Entscheid folgendermassen:

Insbesondere liegt keine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB oder durch unbefugtes Beschaffen von Personendaten gemäss Art. 179novies StGB vor. Zum einen handelt es sich bei einem GPS-Tracker nicht um einen Apparat, der zur Herstellung von Bildern bestimmt ist, womit die Anwendung von Art. 179quater StGB entfällt […]. Da mit dem GPS-Tracker weder besonders schützenswerte Personendaten noch ein Persönlichkeitsprofil beschafft wurden, fehlt es zudem auch an einem zentralen Tatbestandselement von Art. 179novies StGB […]. Das Anbringen eines GPS-Trackers am Fahrzeug ohne Wissen der betroffenen Person verletzt des weiteren keine Bestimmung des DSG. Es fehlt auch diesbezüglich an der Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen (E. 8.3).

Das Urteil BK2017 vom 29. Dezember 2017 kann hier heruntergeladen werden.

Gegner dieser Entscheidung argumentieren es seien doch personenbezogene Daten erhoben werden. Art. 3 lit. a DSG inkludiere ausdrücklich:

«alle Angaben, die sich auf eine […] bestimmbare Person beziehen.»

Tatsache ist jedoch, dass GPS-Ortungsgeräte keine direkt personenbezogenen Informationen liefern. So sind keine Rückschlüsse möglich wer mit dem Fahrzeug gefahren ist und vorallem wohin sich die Person nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu Fuss bewegt hat – die GPS-Daten liefern lediglich die Position des Parkplatztes. Diese wichtigen Informationen sind nur mittels Observation durch Detektive vor Ort möglich. GPS-Ortungsgeräte sind lediglich ein Hilfsmittel, das Observationen effizienter macht.

In diesen Fallbeispielen waren z.B. GPS-Ortungsgeräte ausschlaggebend für ein kosteneffizientes Vorgehen.

Arbeitsunfähigkeit
Konkurrenzverbot
Aussendienstüberwachung